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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.05.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 240/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 Satz 1 | |
ZPO § 124 Nr. 4 |
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss
Geschäfts-Nr.: 18 Ta 240/03
In dem Rechtsstreit
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 12.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH- Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.03.2003 - 4 Ca 736/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Bocholt hat dem Kläger durch Beschluss vom 25.04.2002 zur Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses ab 08.04.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W1xxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 155,-- € ab 15.05.2002 zu zahlen hat.
Mit Beschluss vom 30.10.2002 hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 25.04.2002 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Zahlungsrückstand aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2003, bei dem Arbeitsgericht Bocholt am 19.02.2003 eingegangen, hat der Kläger erneut Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W1xxxx beantragt unter Beifügung des Bescheids der Stadt D1xxxxxxx vom 10.02.2003 über den Bezug von Sozialhilfe seit dem 31.01.2003.
Durch Beschluss vom 20.03.2003 hat das Arbeitsgericht den erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 21.02.2003 zurückgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, nach einem Widerruf gemäß § 124 Nr. 2 ZPO käme eine erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht. Des Weiteren biete die Rechtsverfolgung nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen D4. E2xxxxxx keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegen diesen, dem Kläger am 24.03.2003 zugestellten, Beschluss hat er am 04.04.2003 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung zu Recht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt hat.
Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht (vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 408 m.w.N.) und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt.
Wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hiervon betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 96, 617 f; OLG Koblenz, FamRZ 96, 1426 f; MünchKomm., Wax, § 124 Rdn. 14). Würde dies gestattet, so würde die Aufhebung der PKH-Bewilligung ins Leere gehen. Nur wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2002, 330; OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 2002, 526; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 124 ZPO Rz. 26; anderer Ansicht OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1995, 467; OLG Koblenz, Rechtspfleger 1996, 354). Allerdings können die Wirkungen der Neubewilligung frühestens vom Zeitpunkt des vollständigen Neuantrags an eintreten. Bereits früher entstandene Gebühren können nicht erneut geltend gemacht werden. Dem steht der insoweit zu bejahende Sanktionscharakter der Vorschrift entgegen.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des Ausnahmefalls vor. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich wesentlich verschlechtert, da er Sozialhilfe bezieht.
Einer Neubewilligung der Prozesskostenhilfe steht aber entgegen, dass die Rechtsverfolgung nach dem zwischenzeitlich vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten des Sachverständigen D4. E2xxxxxx keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat. Das Beschwerdegericht teilt die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
Das Gutachten ist bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. Rz. 423, Zöller/Philippi, 23. Aufl. ZPO, § 119 Rz. 44 bis 46). Die Verschlechterung der Erfolgsaussichten durch das zwischenzeitlich erstattete Gutachten geht zu Lasten der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat (vgl. z.B. BGH, NJW 1982, 1104). Das Arbeitsgericht hat über den am 19.02.2003 erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 20.03.2003 zügig entschieden.
III.
Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Ende der Entscheidung
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